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Dachverband Wormser Jugendverbände und Jugendvereine
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Satzung des Stadtjugendring Worms

Der Stadtjugendring Worms e. V. ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Worms unter VR1024 eingetragen.

Entsprechend der Delegiertenanzahl gilt durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 16. April 2002 ein Jahresbeitrag von 75 € (Sportjugend, BDKJ, ev. Jugend) bzw. 25 € (alle anderen Verbände).

(Satzung im pdf-Format zum Download.)

§ 1 Name, Rechtsform, Sitz

Der Stadtjugendring Worms e. V. ist ein Zusammenschluss von in Worms arbeitenden jugendpflegetreibenden Jugendorganisationen. Der Stadtjugendring Worms hat die Rechtsform e. V. mit Sitz in Worms und ist dort im Vereinsregister eingetragen. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigter Zwecke" der Abgabeordnung. Er ist rechtsfähiges Mitglied des Landesjugendringes Rheinland-Pfalz e. V.

§ 2 Zweck des Vereins ist es:

  • Erfahrungen zu Jugendfragen auszutauschen
  • das gegenseitige Verständnis und die Bereitschaft der Zusammenarbeit innerhalb der Jugendverbände zu fördern
  • zu Fragen des Jugendrechts und der Jugendpolitik Vorschläge zu machen, Stellung zu nehmen und Einfluss auszuüben
  • die Interessen und Rechte der freien Jugendpflege gegenüber der Öffentlichkeit, den Volksvertretungen und Behörden wahrzunehmen
  • gemeinsame Aktionen anzuregen und durchzuführen
  • nternationale Begegnungen und Zusammenarbeit zu fördern
  • die politische Verantwortung der Jugend anzuregen und zu fördern
    Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereines
  • es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden
  • Zweck des Vereins ist die Förderung der Jugendfürsorge / Jugendarbeit und Jugendpflege / freie Jugendhilfe gemäß dem KJHG (ergänzt am 28.09.98)

§ 3 Mitgliedschaft

1. Voraussetzung für die Aufnahme in den Stadtjugendring ist, dass die Verbände:

  • die Verfassung der Bundesrepublik Deutschland mit den darin verankerten Grundrechten sowohl in der Zielsetzung als auch in der praktischen Arbeit anerkennen
  • ihre Arbeitsweise partnerschaftlich demokratisch ausrichten
  • von Vereinigungen Erwachsener, das Recht auf die eigene Gestaltung ihres Gruppenlebens erhalten und ihre Leiter selbst wählen können
  • die Aufgaben des Stadtjugendringes Worms nach der Satzung anerkennen und in ihrer Arbeit nachwirken
  • eine einjährige Tätigkeit nachweisen
  • Gemeinnützigkeit nachweisen können
    Der Aufnahmeantrag ist schriftlich unter Beifügung einer Satzung des Antragstellers an den Vorstand zu stellen. Über die Aufnahme entscheidet die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit.

2. Die Mitgliederverbände weisen alle vier Jahre nach, dass sie die Voraussetzung gemäß § 1 noch erfüllen. (Die Nachweisform wird in der Geschäftsordnung beschrieben)

3. Der Austritt eines Mitgliedes ist nur zum Ende des Kalenderjahres möglich, die Kündigungsfrist beträgt 3 Monate.

4. Der Antrag auf Ausschluss eines Mitgliedes kann von jedem Mitglied oder dem Vorstand unter Darlegung der Gründe schriftlich gestellt werden. Über den Antrag entscheidet die Mitgliederversammlung nach Anhörung des betroffenen Verbandes. Beschlüsse über den Ausschluss müssen mit 2/3 Mehrheit erfolgen. Das Stimmrecht des betroffenen Verbandes ruht bei der Abstimmung.

§ 4 Mitgliedsbeitrag

Die Mitgliedsverbände entrichten, gestaffelt nach ihrer Größe, Beiträge an den Stadtjugendring e. V. Die Höhe der Beiträge legt die Mitgliederversammlung fest.

§ 5 Organe

Organe des Stadtjugendringes Worms e. V. sind:
1. Mitgliederversammlung
2. Vorstand

§ 6 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Stadtjugendring Worms. Sie findet mindestens einmal jährlich statt, in der Regel im 1. Quartal des Jahres. Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er ist dazu verpflichtet, wenn mindestens 3 Mitgliederverbände dies verlangen. Sie muss innerhalb von 6 Wochen stattfinden. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß 5 Wochen vorher schriftlich eingeladen wurde, unter der Angabe der Tagesordnung, Ort und Zeit. Bei Satzungsänderungen muss der Text 4 Wochen vor der Sitzung den Mitgliedsverbänden schriftlich zugegangen sein. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn die Anzahl der Delegierten die Anzahl des anwesenden Vorstandes übersteigt.

Der Mitgliederversammlung gehören an:
- als stimmberechtigte Mitglieder
1. die Delegierten der Mitgliederverbände
2. die stimmberechtigten Mitglieder des Vorstandes

Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
a. Entgegennahme der Berichte des Vorstandes und der Kassenprüfer
b. Entlastung des Vorstandes
c. Wahl des Vorstandes und des erweiterten Vorstandes
d. Wahl der Kandidaten für die drei Vertreter im Jugendhilfeausschuß und deren Stellvertreter
e. Wahl der Kandidaten Jugendschöffen und KDV-Beisitzer
f. Beschlussfassung über Geschäfts- und Finanzordnung
g. Beschlussfassung über vorliegende Anträge

Anträge an die Mitgliederversammlung sind 3 Wochen vorher schriftlich zu begründen und rechtzeitig beim 1. Vorsitzenden einzureichen, so dass sie mindestens 2 Wochen vor der Mitgliederversammlung den Teilnehmern zugeschickt werden können.
Antragsberechtigt sind die Mitglieder des Vorstandes. Die Mitgliederversammlung kann nur über ordnungsgemäß eingereichte Anträge beschließen. Dringlichkeitsanträge auf Änderung der Satzung sind nicht zulässig.

Die Delegiertenanzahl der Mitgliederverbände wird wie folgt festgelegt:
Sportjugend, BDKJ, ev. Jugend 4
alle anderen Verbände 2
Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse und Wahlen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
Eine Änderung der Satzung bedarf der 2/3 Mehrheit.
Es muß ein Protokoll gefertigt werden.

§ 7 Vorstand

1. der Vorstand besteht aus:

  • dem 1. Vorsitzenden
  • dem stellv. Vorsitzenden
  • dem Kassenwart
  • dem Schriftführer
  • bis zu 5 Beisitzern
  • Vertreter im JHA mit beratender Stimme

2. Vorstand im Sinne § 26 BGB sind der 1. und der stellv. Vorsitzende. Sie vertreten den Stadtjugendring nach innen und nach außen.

3. Die Amtszeit des Vorstandes beträgt 2 Jahre. Wird im Laufe der Wahlperiode ein Amt frei, ist der Vorstand berechtigt, das Amt bis zur nächsten Mitgliederversammlung, kommissarisch zu besetzen.

4. Der Vorstand erfüllt seine Aufgaben im Rahmen der Satzung. Er ist für seine Beschlüsse verantwortlich.

5. Jedes Mitglied des Vorstandes hat an den Sitzungen eine Stimme. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.

6. Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören:

  • die Vorbereitung der Mitgliederversammlung
  • die Regelung aller Fragen, die den Stadtjugendring Worms e. V. betreffen, soweit die Mitgliederversammlung eine "Sache" nicht an sich zieht

7. Zur Planung und Durchführung besonderer Aufgaben kann der Vorstand Ausschüsse bilden und nicht stimmberechtigte Mitglieder heranziehen

§ 8 Geschäftsordnung

Der Stadtjugendring gibt sich im Rahmen der Satzung eine Geschäftsordnung.

§ 9 Finanzordnung

Der Stadtjugendring gibt sich im Rahmen der Satzung eine Finanzordnung.

§ 10 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Stadtjugendringes Worms e. V. entspricht dem Kalenderjahr.

§ 11 Kassenprüfung

Die Kasse des Stadtjugendring Worms e. V. wird nach Abschluss des Geschäftsjahres durch zwei, von der Mitgliederversammlung gewählte Personen geprüft. Diese dürfen nicht dem Vorstand angehören. Sie erteilen der Mitgliederversammlung einen Bericht und stellen daraus den Antrag auf Entlastung.

§ 12 Auflösung

Zur Auflösung des Stadtjugendringes bedarf es einen Beschluss der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit. Das Vermögen des Vereins fällt dem Jugendfond der Stadt Worms zu, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 13 Inkrafttreten

Diese Satzung des Stadtjugendring Worms e. V. tritt durch Beschlussfassung der Mitgliederversammlung vom 06.11.1995 in Kraft.

Sie wurde am 28.09.98 (unter § 2 Zweck des Vereins) ergänzt.

 

(Satzung im pdf-Format zum Download.)