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Dachverband Wormser Jugendverbände und Jugendvereine |
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Satzung des Stadtjugendring WormsDer Stadtjugendring Worms e. V. ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Worms unter VR1024 eingetragen. Entsprechend der Delegiertenanzahl gilt durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 16. April 2002 ein Jahresbeitrag von 75 € (Sportjugend, BDKJ, ev. Jugend) bzw. 25 € (alle anderen Verbände). (Satzung im pdf-Format zum Download.) § 1 Name, Rechtsform, SitzDer Stadtjugendring Worms e. V. ist ein Zusammenschluss von in Worms arbeitenden jugendpflegetreibenden Jugendorganisationen. Der Stadtjugendring Worms hat die Rechtsform e. V. mit Sitz in Worms und ist dort im Vereinsregister eingetragen. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigter Zwecke" der Abgabeordnung. Er ist rechtsfähiges Mitglied des Landesjugendringes Rheinland-Pfalz e. V. § 2 Zweck des Vereins ist es:
§ 3 Mitgliedschaft1. Voraussetzung für die Aufnahme in den Stadtjugendring ist, dass die Verbände:
2. Die Mitgliederverbände weisen alle vier Jahre nach, dass sie die Voraussetzung gemäß § 1 noch erfüllen. (Die Nachweisform wird in der Geschäftsordnung beschrieben) 3. Der Austritt eines Mitgliedes ist nur zum Ende des Kalenderjahres möglich, die Kündigungsfrist beträgt 3 Monate. 4. Der Antrag auf Ausschluss eines Mitgliedes kann von jedem Mitglied oder dem Vorstand unter Darlegung der Gründe schriftlich gestellt werden. Über den Antrag entscheidet die Mitgliederversammlung nach Anhörung des betroffenen Verbandes. Beschlüsse über den Ausschluss müssen mit 2/3 Mehrheit erfolgen. Das Stimmrecht des betroffenen Verbandes ruht bei der Abstimmung. § 4 MitgliedsbeitragDie Mitgliedsverbände entrichten, gestaffelt nach ihrer Größe, Beiträge an den Stadtjugendring e. V. Die Höhe der Beiträge legt die Mitgliederversammlung fest. § 5 OrganeOrgane des Stadtjugendringes Worms e. V. sind: § 6 MitgliederversammlungDie Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Stadtjugendring Worms. Sie findet mindestens einmal jährlich statt, in der Regel im 1. Quartal des Jahres. Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er ist dazu verpflichtet, wenn mindestens 3 Mitgliederverbände dies verlangen. Sie muss innerhalb von 6 Wochen stattfinden. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß 5 Wochen vorher schriftlich eingeladen wurde, unter der Angabe der Tagesordnung, Ort und Zeit. Bei Satzungsänderungen muss der Text 4 Wochen vor der Sitzung den Mitgliedsverbänden schriftlich zugegangen sein. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn die Anzahl der Delegierten die Anzahl des anwesenden Vorstandes übersteigt. Der Mitgliederversammlung gehören an: Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind: Anträge an die Mitgliederversammlung sind 3 Wochen vorher schriftlich zu begründen und rechtzeitig beim 1. Vorsitzenden einzureichen, so dass sie mindestens 2 Wochen vor der Mitgliederversammlung den Teilnehmern zugeschickt werden können. Die Delegiertenanzahl der Mitgliederverbände wird wie folgt festgelegt: § 7 Vorstand1. der Vorstand besteht aus:
2. Vorstand im Sinne § 26 BGB sind der 1. und der stellv. Vorsitzende. Sie vertreten den Stadtjugendring nach innen und nach außen. 3. Die Amtszeit des Vorstandes beträgt 2 Jahre. Wird im Laufe der Wahlperiode ein Amt frei, ist der Vorstand berechtigt, das Amt bis zur nächsten Mitgliederversammlung, kommissarisch zu besetzen. 4. Der Vorstand erfüllt seine Aufgaben im Rahmen der Satzung. Er ist für seine Beschlüsse verantwortlich. 5. Jedes Mitglied des Vorstandes hat an den Sitzungen eine Stimme. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. 6. Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören:
7. Zur Planung und Durchführung besonderer Aufgaben kann der Vorstand Ausschüsse bilden und nicht stimmberechtigte Mitglieder heranziehen § 8 GeschäftsordnungDer Stadtjugendring gibt sich im Rahmen der Satzung eine Geschäftsordnung. § 9 FinanzordnungDer Stadtjugendring gibt sich im Rahmen der Satzung eine Finanzordnung. § 10 GeschäftsjahrDas Geschäftsjahr des Stadtjugendringes Worms e. V. entspricht dem Kalenderjahr. § 11 KassenprüfungDie Kasse des Stadtjugendring Worms e. V. wird nach Abschluss des Geschäftsjahres durch zwei, von der Mitgliederversammlung gewählte Personen geprüft. Diese dürfen nicht dem Vorstand angehören. Sie erteilen der Mitgliederversammlung einen Bericht und stellen daraus den Antrag auf Entlastung. § 12 AuflösungZur Auflösung des Stadtjugendringes bedarf es einen Beschluss der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit. Das Vermögen des Vereins fällt dem Jugendfond der Stadt Worms zu, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. § 13 InkrafttretenDiese Satzung des Stadtjugendring Worms e. V. tritt durch Beschlussfassung der Mitgliederversammlung vom 06.11.1995 in Kraft. Sie wurde am 28.09.98 (unter § 2 Zweck des Vereins) ergänzt.
(Satzung im pdf-Format zum Download.) | |
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