Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements
Steuerliche Begünstigung des Ehrenamtes
Der Stadtjugendring Worms möchte alle Ehrenamtlichen mit einem Informationsblatt des rheinland-pfälzischen Ministeriums der Finanzen auf wichtige Änderungen durch das Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements aufmerksam machen.
Das Informationsblatt und anderweitig Wissenwertes kann beim Finanzministerium Rheinland-Pfalz aufgerufen werden. Darüber hinaus können weitere Informationen und der aktuelle Stand zum „Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements“ beim Bundesfinanzmisterium nachgelesen werden.
Der Inhalt der Information vom 24. September 2007 lautet wie folgt:
„Mit diesem Gesetz werden die Rahmenbedingungen für bürgerschaftliches Engagement durch eine Reihe steuerlicher Maßnahmen erheblich verbessert (Gesetz vom Bundesrat verabschiedet am 21.9.07).
Alle aufgeführten Neuregelungen treten rückwirkend zum 1.1.2007 in Kraft. Der Steuerpflichtige kann aber auch für Spenden/Zuwendungen im Jahr 2007 noch die alten Rechtsregeln in Anspruch zu nehmen, sofern sie im Einzelfall für ihn günstiger sind.
Hier die wichtigsten Neuregelungen:
A) Allgemeine Neuregelungen für alle gemeinnützigen Bereiche
o Vereinheitlichung von Spenden- und Gemeinnützigkeitsrecht
Die bisher über mehrere Gesetze und Verordnungen verteilten Besteuerungsregeln werden in der Abgabenordnung zusammengefasst und gestrafft. Danach berechtigt künftig jeder gemeinnützige Zweck im Prinzip auch zum Spendenabzug; das war bislang nicht der Fall. Dabei wird generell keiner der bisher Begünstigten schlechter gestellt. Außerdem wurden einzelne Zwecke neu in den Gemeinnützigkeitskatalog aufgenommen, z.B. die Förderung bürgerschaftlichen Engagements. Neu aufgenommen in die Spendenabzugsberechtigung wurde z.B. die Förderung des demokratischen Staatswesens.
Zusätzlich wird eine Auffangklausel geschaffen, nach der in jedem Bundesland eine zentrale Finanzbehörde unter bestimmten Voraussetzungen weitere Zwecke für gemeinnützig erklären kann. Damit soll ermöglicht werden, dass im Laufe der Zeit neu entstehende gemeinnützige Zwecke nicht erst eine Gesetzesänderung zur Inanspruchnahme steuerlicher Vergünstigungen benötigen.
o Umfang des Spendenabzugs verbessert und vereinheitlicht
Vom Gesamtbetrag der Einkünfte können künftig Spenden bis zur Höhe von 20 % des Gesamtbetrags der Einkünfte abgezogen werden. Bislang betrugen diese Prozentsätze je nach Zweck 5 % (kirchliche, religiöse, besonders förderungswürdige gemeinnützige Zwecke einschließlich Sport) und 10 % (wissenschaftliche, mildtätige, kulturelle Zwecke).
Die alternative Abzugsgrenze von bislang 2 Promille der Umsätze, Löhne und Gehälter, die vor allem bei Unternehmensspenden eine Rolle spielt, wird auf 4 Promille erhöht.
o Unbegrenzter Spendenvortrag ersetzt Großspendenregelung
Die bisherige Großspendenregelung, nach der Spenden über 25.565 € bei Überschreiten der vorgenannten Höchstsätze ein Jahr zurück und bis zu fünf Jahre vorgetragen werden konnten, entfällt. Dafür sind künftig alle Spenden - soweit sie wegen der Höchstsätze in einem Jahr nicht berücksichtigungsfähig sind - unbegrenzt in nachfolgende Jahre vortragsfähig.
o Vereinfachter Spendennachweis bis 200 €
Der so genannte vereinfachte Spendennachweis mittels Überweisungsträger/ Einzahlungsbeleg ist jetzt für Einzelspenden bis 200 € möglich (bisher 100 €). Dabei muss es sich bei dem Empfänger zum einen um eine juristische Person des öffentlichen Rechts handeln. Zum anderen kann der Empfänger aber auch eine gemeinnützige Einrichtung/politische Partei sein, wobei dann aber die Einzahlung mit einem von ihm erstellten Einzahlungsbeleg erfolgen muss, der Angaben über die Freistellung von der Körperschaftsteuer und einen Hinweis dazu erhält, ob es sich um eine Spende oder einen Mitgliedsbeitrag handelt.
o Übungsleiterpauschale steigt auf 2.100 €
Die so genannte Übungsleiterpauschale wird von bisher 1.848 € auf 2.100 € erhöht.
Übungsleiterpauschale 2.100 €: Vorraussetzung ist nebenberufliche Tätigkeit:
- im Dienst einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einer gemeinnützigen Körperschaft
- als Übungsleiter, Betreuer oder vergleichbare Tätigkeit
- als künstlerische Tätigkeit
- bei der Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen
o Neuer Freibetrag von 500 € für nebenberufliche ehrenamtliche Betätigungen
Für entgeltliche ehrenamtliche Betätigungen, die nebenberuflich ausgeübt werden und nicht unter die Begünstigung der Übungsleiterpauschale fallen, z.B. Tätigkeit als Organisationsleiter, Platzwart o.ä., gibt es einen neuer Freibetrag von jährlich 500 €.
Neuer Freibetrag 500 €: Voraussetzung ist nebenberufliche Tätigk
- im Dienst einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einer gemeinnützigen Körperschaft
- für Tätigkeiten, die nicht unter die Übungsleiterpauschale fallen
Ganz wichtig: Die Gewährung der Übungsleiterpauschale und der neuen 500 €-Pauschale setzen entsprechende Einnahmen aus der jeweiligen Tätigkeit voraus.
o Wirtschaftliche Betätigung bei Einnahmen bis 35.000 € ertragsteuerfrei
Bei wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben wird die so genannte Geringfügigkeitsgrenze bei den Einnahmen von derzeit 30.678 € auf 35.000 € erhöht. Bis zu diesem Betrag unterliegen Einnahmen aus wirtschaftlichen Betätigungen (z.B. Vereinsgaststätte, Sommerfest, Werbung) künftig nicht mehr der Körperschaftsteuer/Gewerbesteuer.
Ebenfalls auf 35.000 € angehoben wird die Zweckbetriebsgrenze für sportliche Veranstaltungen.
B) Neuregelungen nur für Stiftungen
o Wegfall des bisherigen Sonderabzugsbetrags von 20.450 €
Bei Zuwendungen an Stiftungen konnte bisher neben den allgemeinen Höchstsätzen
zusätzlich ein besonderer Abzugsbetrag von 20.450 € in Anspruch genommen werden.
Dieser Abzugsbetrag wird gestrichen, weil er häufig missbräuchlich verwendet wurde.
o Erhöhung des Stiftungsstocksspendenbetrags auf 1 Million €
Der erweiterte Abzugsbetrag für Spenden/Zuwendungen in den Vermögensstock einer Stiftung wird von bisher 307.000 € auf 1 Million € erhöht. Dieser Abzugsbetrag kann nach wie vor auf Antrag des Steuerpflichtigen auf bis zu 10 aufeinander folgende Veranlagungszeiträume verteilt werden. Während aber bislang Stiftungsstockspenden nur im Zusammenhang mit einer Stiftungsneugründung zusätzlich begünstigt waren, kann dieser Abzugsbetrag künftig auch für Zuwendungen an bereits länger bestehende Stiftungen in Anspruch genommen werden.“
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